Satzung

 

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen RechtGrün – Verein grüner und grünnaher Jurist*innen e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung eines demokratischen Staatswesens, die Stärkung des freien, demokratischen und sozialen Rechtsstaats in Deutschland und in Europa sowie die Volks- und Berufsbildung, außerdem die Förderung der Jurist*innenausbildung im Sinne von Studierendenhilfe.

(2) Der Verein erfüllt diese Zwecke durch die Erarbeitung rechtspolitischer Vorlagen, Vernetzung sowie die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Diskussionen zu Fragen der Rechtswissenschaft, der Gesetzgebung und der juristischen Ausbildung. Diese sind der Öffentlichkeit zugänglich oder deren Ergebnisse werden in der Öffentlichkeit vorgestellt. Hierdurch schafft und fördert der Verein politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie. Die Mitglieder des Vereins eint der Wille nach mehr Demokratie und sozialer Gerechtigkeit, das Gebot einer umfassenden Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte, das Engagement für Frieden und Abrüstung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, der Schutz von Minderheiten, die Bewahrung der Natur sowie die Grundvorstellung von umweltverträglichem Wirtschaften und Zusammenleben. Sie sind vom Wert des Arguments überzeugt, getragen von juristischer Sachlichkeit und Umsetzbarkeit.
(3) Der Verein betätigt sich nicht auf dem Gebiet der Rechtsberatung. Er verfolgt keine Berufs- oder Standesinteressen. Er ist überparteilich tätig.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fern sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Vereinsmittel und Verwendung

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

(2) Die Mitglieder leisten als Mitgliedsbeiträge Geldbeträge, deren Höhe, Fälligkeit sowie Art und Weise der Leistung von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt werden. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds mit 2/3-Mehrheit in Ausnahmefällen Beiträge stunden oder in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Anfallende Aufwendungen können dem Verein berechnet werden. Übersteigen die Vereinsarbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit können Geschäftsführer*innen oder Mitarbeiter*innen durch den Vorstand bestellt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann eine volljährige natürliche Person werden, die eine juristische Staatsprüfung abgelegt hat, einen juristischen akademischen Grad erworben hat, als Student*in der Rechtswissenschaft an einer Universität eingeschrieben ist oder sich von Berufs wegen oder ehrenamtlich mit Rechtsfragen beschäftigt oder in sonstiger Weise Fachkunde auf einem Gebiet der Rechtspolitik besitzt. Andere natürliche oder auch juristische Personen können aufgenommen werden, wenn dies die Zwecke des Vereins fördert.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand einzureichen. In dem Aufnahmeantrag muss der/die Antragsteller*in sich verpflichten, die Satzungsbestimmungen einzuhalten und den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Die Aufnahme als Mitglied bzw. die Ablehnung des Antrags teilt der Vorstand dem/der Antragsteller*in in Textform mit.
(5) Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben. Sie haben im Rahmen der Mitgliederversammlung Stimmrecht –  pro Mitgliedschaft eine Stimme – sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(6) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße fördern oder gefördert haben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung, außerdem durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform an den Vorstand. Er kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung wird dem Mitglied in Textform mitgeteilt.
(4) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Interessen des Vereins, gegen die Satzung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist in Textform zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Die Mahnungen, der Streichungsbeschluss und der Ausschlussbeschluss gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein in Textform bekannt gegebenen Adresse abgesandt wurden.

(6) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahres. Beitragserstattungen finden nicht statt. Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 6 Vereinsorgane und Untergliederungen

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Erweiterte Vorstand
4. der Beirat
Die Untergliederungen sind:
1. die Landesgruppen
2. das Junge Netzwerk

3. weitere Untergliederungen

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands sowie Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b) Wahl und Abberufung des Vorstands und des Erweiterten Vorstands
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins
d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
e) Beschlussfassung über eine Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
f) Wahl von zwei Kassenprüfer*innen auf zwei Jahre, die mit der Möglichkeit der Wiederwahl so lange im Amt bleiben, bis ein/e Nachfolger*in gewählt ist
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) in allen sonstigen der Mitgliederversammlung kraft dieser Satzung oder kraft Gesetzes zwingend zugewiesenen Aufgaben

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Erweiterte Vorstand muss eine ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einberufen.

(2) Der Erweiterte Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Erweiterte Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen, beginnend mit der Absendung, vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss einen Vorschlag über die Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Erweiterten Vorstand einzureichen. Die Versammlungsleitung gibt gegebenenfalls zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstands und des Erweiterten Vorstands, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird von den beiden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der Schatzmeister*in oder einem weiteren Mitglied des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung.

(2) Zu Beginn der Sitzung bestimmt die Versammlungsleitung eine/n Schriftführer*in.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat*innen, die die meisten Stimmen bekommen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses wird von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer*in unterzeichnet.

§ 10 Vorstand und Erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand bildet mit drei Vertreter*innen der Landesgruppen und einer/m Vertreter*in des Jungen Netzwerks den Erweiterten Vorstand. Die Landesgruppen schlagen drei Vertreter*innen, das Junge Netzwerks schlägt eine/n Vertreter*in der Mitgliederversammlung zur Wahl in den weiteren Vorstand vor.
(3) Die Ämter der Vorsitzenden, der weiteren Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Erweiterten Vorstands sollen jeweils mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
(4) In den Vorstand und den Erweiterten Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch Gesetz zwingend einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b) Vorbereitung des Haushaltsplans
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Autorisierung der Stellungnahmen der Landesgruppen, des Jungen Netzwerks sowie der weiteren Untergliederungen
f) Vertretung des Vereins nach außen
(6) Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Planung und Realisierung von Veranstaltungen
c) Zustimmung zur Bildung von Landesgruppen und weiterer Untergliederungen
d) Prüfung der Geschäftsordnungen der Untergliederungen auf ihre Satzungsmäßigkeit und deren Genehmigung
e) Berufung eines Beirats
(7) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass dies die beiden Vorsitzenden sind. Bei Verhinderung eines/r der beiden Vorsitzenden erfolgt die Vertretung gemeinschaftlich durch den/die weiteren Vorsitzenden und den/die Schatzmeister*in. Ist eine/r von diesen beiden oder sind beide verhindert, erfolgt die Vertretung gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied bzw. gemeinsam durch die beiden weiteren Vorstandsmitglieder.

(8) Die Wahl des Vorstands und des Erweiterten Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, jedoch bleiben die Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstands so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder ist ein Mitglied des Vorstands dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung durch Berufung einer Ersatzperson. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Ersatzperson läuft zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands beendet sein würde. Sind Mitglieder des Erweiterten Vorstands zu ersetzen, die auf Vorschlag der Landesgruppen oder des Jungen Netzwerks gewählt worden waren, erfolgt die Berufung auf Vorschlag der Landesgruppen bzw. des Jungen Netzwerks.

§ 11 Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen, beginnend mit der Absendung, eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Widerspricht bei einer kürzeren Einladungsfrist kein Vorstandsmitglied, ist die Einladung ebenfalls als fristgemäß anzusehen.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform oder fernmündlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklärt haben. Auch diese Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 12 Sitzungen des Erweiterten Vorstands

Der Erweiterte Vorstand tritt in der Regel viermal im Kalenderjahr zusammen. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstands und aus dem Erweiterten Vorstand weitere zwei Vertreter*innen der Landesgruppen oder des Jungen Netzwerks anwesend sind. Im Übrigen gilt § 11 für die Sitzungen des Erweiterten Vorstands entsprechend.

§ 13 Landesgruppen

(1) Mitglieder können sich mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands zu Landesgruppen zusammenschließen. Die Landesgruppen verfolgen den Vereinszweck in ihren jeweiligen Bundesländern.

(2) Sie können sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Satzung des Vereins nicht widersprechen darf und durch den Erweiterten Vorstand ebenso wie Änderungen der Geschäftsordnung zu genehmigen sind. Sie wählen ein Sprecher*in-Team. Die Ämter sollen mindestens zur Hälfte von Frauen besetzt werden. Stellungnahmen der Landesgruppen sind vom Vorstand zu autorisieren.

§ 14 Junges Netzwerk

(1) Das Junge Netzwerk ist ein Zusammenschluss von Vereinsmitgliedern, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es verfolgt die Vereinsziele unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Jungen Mitgliedern in der juristischen Ausbildung und im Berufsanfang.

(2) Das Junge Netzwerk kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Satzung des Vereins nicht widersprechen darf und durch den Erweiterten Vorstand ebenso wie Änderungen der Geschäftsordnung zu genehmigen ist. Es wählt ein Sprecher*in-Team. Die Ämter sollen mindestens zur Hälfte von Frauen besetzt werden. Stellungnahmen des Jungen Netzwerks sind vom Vorstand zu autorisieren.

§ 15 Weitere Untergliederungen

(1) Mitglieder können sich mit Zustimmung des Erweiterten Vorstands zur Förderung des in § 2 Abs. 1 beschriebenen Vereinszwecks, insbesondere nach organisatorischen oder regionalen Kriterien zusammenschließen.

(2) Sie können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Satzung des Vereins nicht widersprechen darf und durch den Erweiterten Vorstand ebenso wie Änderungen der Geschäftsordnung zu genehmigen ist. Sie wählen ein Sprecher*in-Team. Die Ämter sollen mindestens zur Hälfte von Frauen besetzt werden. Stellungnahmen der weiteren Untergliederungen sind vom Vorstand zu autorisieren.

§ 16 Beirat

(1) Der Erweiterte Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirats müssen keine Vereinsmitglieder sein.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands und des Erweiterten Vorstands zu unterstützen und sie zu beraten.

(3) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats können vom Erweiterten Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestimmt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 BGB.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 5588. Amnesty International hat das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(4) Der Vorstand meldet die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister an.

§ 18 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Im Falle von Unstimmigkeiten innerhalb der Vereinsorgane, zwischen den Vereinsorganen, den Untergliederungen und Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern wird nach einer einvernehmlichen Regelung gesucht, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Mediation.
(3) Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18. September 2014 beschlossen. In der Mitgliederversammlung vom 19. April 2024 hat sie die vorliegende Fassung erhalten.